Satzung des Bräuhaus Ensemble e.V.
 
§ Name und Sitz
Der Verein führt den Name Bräuhaus Ensemble e. V. und ist eingetragener Verein mit Sitz in Passau.

§ 2 Aufgabe und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Pflege des Mundarttheaters.Der Verein ist unpolitisch und für jede Konfession offen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sachen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat: ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle natürliche Personen werden, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins aktiv unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss, Tod.
Die schriftliche Kündigung durch das Mitglied kann jederzeit zum Monatsende ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen: wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht unterstützt, ihnen zuwiderhandelt die Förderung eigennütziger Belange betreibt oder einen festgesetzten Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher binnen 2 Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann binnen 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses über die Ausschließung schriftliche Beschwerde zur Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Innerhalb des Vereins werden folgende Regelungen getroffen: Der 2. Vorsitzende darf erst bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt, wie die der übrigen Vorstandsmitglieder, in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, Beisitzer.
Der Vorstand bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt. Die Sitzung des Vorstandes findet bei Bedarf auf Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, wobei entweder der 1. oder der 2. Vorstand unter diesen Personen sein müssen, beschlussfähig. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt und die gefassten Beschlüsse anzufertigen, die vom Protokollführer und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus § 2. Neben der Durchführung dieser Aufgaben ist er insbesondere verpflichtet: zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der dort gefassten Beschlüsse, zur Verwaltung des Vereinsvermögens, zur Rechnungslegung.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe oder auf Beschluss des Vorstandes stattzufinden. Mitgliederversammlungen sind mindesten 2 Wochen vorher unter Angabe einer vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung einzuberufen. Es genügt eine schriftliche Einladung. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich. Bei Abstimmung entscheidet, ausgenommen in den Fällen des § 10 und § 11, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter. Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten: Jahresbericht, Kassenbericht, Prüfungsbericht, Anträge und Sonstiges, Entlastung der Vorstandschaft (nur bei Neuwahlen). Die Wahlen leitet ein von der Mitgliederversammlung eingesetzter Wahlausschuss, dem jedes Mitglied angehören kann und der sich aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen , das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Gerätschaften des Vereins
Jedes Mitglied kann auf seine Haftung vereinseigene Gegenstände für eigene Zwecke unentgeltlich ausleihen. Bei Beschädigung oder Verlust ist Ersatz zu leisten. Veranstaltungen des Vereins haben stets Vorrang.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderung
Abänderung der Satzung bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung ist in diesem Falle unzulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder möglich.  § 10 gilt sinngemäß. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann.

§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt etwa vorhandenes Vermögen Kindergartenförderverein Passau-Ilzstadt e. V. zu.

§ 13 Redaktionelle Änderung der Satzung, salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung der Satzung unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Anstelle der ungültigen Formulierung gilt, was dem mit der ungültigen Fassung angestrebten Zweck, in rechtlich zulässiger Weise, am nächsten kommt.

§ 14 Nutzung von Internet und E-Mail Speicherung personenbezogener Daten
Grundsätzlich ist dem Erfordernis der schriftlichen Form, insbesondere auch für die Einladung zur Mitgliederversammlung, in dieser Satzung genügt worden, wenn die Übermittlung der entsprechenden Daten an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse ohne Rücklauf bzw. fehlerfrei durchgeführt werden konnte. Es kann auch durch Veröffentlichung, wie hier in Satz 1 beschrieben, in einem vereinseigenen Medium, insbesondere einer Homepage, satzungsgemäß eingeladen und kommuniziert werden. Die Mitglieder stimmen der Speicherung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Vereinszwecke ausdrücklich zu. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind diese unverzüglich zu löschen.

 
Passau, 25.09.2010 - Download Vereinssatzung